Anhängerbetrieb, Moped, Mokick, Kleinkraftrad, Dokumente, Daten, Info aller Art

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Xaver

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13 November 2019
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Hallo zusammen,

ich beschäftige mich mit historischen Kreidler-Fahrzeugen und versuche derzeit, eine Frage zu klären, zu der ich bisher leider keine eindeutigen und belastbaren Informationen finden konnte:

War beziehungsweise ist es möglich, eine historische Kreidler mit einem einachsigen Anhänger zu betreiben, und welche technischen und rechtlichen Voraussetzungen gelten dafür?

Besonders interessieren mich die älteren Modelle, insbesondere:

  • Kreidler K 53 O-M
  • Kreidler K 54 O-M
  • Kreidler K 54/5 Florett TM, 5-Gang
Darüber hinaus interessieren mich auch andere historische Kreidler-Mopeds, Mokicks und leistungsstärkere Kleinkrafträder.

Ich habe die originalen Betriebserlaubnisse einiger dieser Modelle vorliegen. Bei der K 54/5 findet sich beispielsweise die Formulierung, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht zur Ausführung von Kraftfahrzeug-/Anhängerzügen berechtigt. Welche Bedeutung diese Aussage für einen Anhängerbetrieb hat, möchte ich fachlich klären lassen.

Ich habe hierzu bereits verschiedene Prüforganisationen kontaktiert. Leider liegen dort offenbar keine konkreten technischen Angaben zu zulässigen Anhängelasten oder entsprechenden Umbauten dieser historischen Fahrzeuge vor. Derzeit bemüht sich auch ein DEKRA-Mitarbeiter freundlicherweise darum, weitere Informationen zu recherchieren.

Deshalb hoffe ich auf die Erfahrungen und das Wissen der Kreidler-Gemeinschaft.

Mich interessieren insbesondere folgende Fragen:

  1. Kennt jemand eine originale Kreidler-Anhängevorrichtung oder eine seinerzeit angebotene Anhängerkupplung für eine Florett?
  2. Gibt es alte Zubehörkataloge, Bedienungsanleitungen, Kundendienstmitteilungen, Herstellerfreigaben oder sonstige zeitgenössische Unterlagen zum Anhängerbetrieb?
  3. Hat jemand früher tatsächlich einen Anhänger hinter einer Kreidler betrieben und kann Angaben zu Fahrzeugmodell, Anhänger, Kupplung und damaligen Papieren machen?
  4. Sind euch konkrete Angaben zu zulässiger Anhängelast oder besonderen Geschwindigkeitsbegrenzungen bekannt?
  5. Hat jemand Erfahrungen mit einer technischen Abnahme oder einer Einzelbegutachtung einer solchen Kombination?
Mir geht es ausdrücklich nicht darum, aus einer früheren Nutzung automatisch auf die heutige Zulässigkeit zu schließen. Ich möchte zunächst möglichst viele belastbare Hinweise, Originalunterlagen und nachvollziehbare Erfahrungen zusammentragen, um die rechtliche und technische Seite anschließend sachgerecht prüfen zu lassen.

Auch Hinweise auf alte Prospekte, Fotos, Ersatzteilkataloge oder Personen, die sich mit diesem Thema bereits beschäftigt haben, wären sehr willkommen.

Ich freue mich über jeden sachlichen Hinweis und bedanke mich schon jetzt herzlich für eure Unterstützung.

Vielen Dank Xaver
 
Moin,

hier mein halbgares Halbwissen:
- Die Anhängerkupplungen (= beide Teile) mussten früher (theoretisch, hat keiner draufgeguckt)
eine Kennzeichnug haben ( "H 560", Schlagzahlen sollten da helfen.... :unsure: ).

- Die Anhänger haben früher niemanden (Polizei) interessiert?
Hier fuhren technisch absolut katastrophale Dinger (teils beladen mit mehreren Zentnern Angelzubehör) rum...
- Durch überbordende Bürokratie und so sind anscheinend nur noch alte DDR Anhänger (mit Papieren!) legal, alle anderen NICHT?

- Zu 4.) So oder so gilt Höchstgeschwindigkeit 60 km / h und zwar bei allen Einspur- Fahrzeugen (??!!).

Fazit:
Sogenannte Experten und ihre Verwandtschaft machen es 2026 nicht leichter!
(Dafür sind aber die Straßen aber auch nicht mehr mit brennenden Anhängerwracks und Leichen gepflastert!;) )
Abgesehen von DDR Anhängern (Bestandsschutz) sehe ich keine praktikable / bezahlbare Möglichkeit rechtlich sicher mit Anhänger herumzufahren.

MFG, Der Alte
 
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