1. Erlangung einer Betriebserlaubnis gemäß § 3 Abs.1 e FZV als zulassungsfreier Krankenfahrstuhl
Der TÜV MUSS seine Gebühren nach dem Gebührenkatalog berechnen und ASU gibt es auch nicht in der Klasse Krankenfahrstuhl / LKZ. Es muss keine "echte" Vollabnahme gemacht werden. Die genaue Prozedur steht in dem "Artikel" und die Preise orientieren sich an der Prozedur: Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung gemäß § 4 FZV vornehmen zu lassen, damit eine Betriebserlaubnis für einen Krankenfahrstuhl bis 45 Km/h erstellt werden kann.
2. Einstufung als Krankenfahrstuhl
Nach der Legaldefinition des § 4 I Nr. 2 FeV handelt es sich um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg ( Canta 295 kg ) einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zGM von nicht mehr als 500 kg,( 575) einer bbH von nicht mehr als 15 km/h,(45) einer Breite über alles von maximal 110 cm. ( 1125 mm inklusiv Außenspiegel ). Die genannten Krankenfahrstühle sind fahrerlaubnisfrei. Des Weiteren gelten als Krankenfahrstühle die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmten Kfz mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 25 km/h weiterhin als motorisierte Krankenfahrstühle. Darunter fallen gerade auch die Klein-Pkw, die der Verordnungsgeber ausgrenzen wollte.
Unter der gleichen Bedingung dürfen auch die in § 76 Nr. 2 lit. a) FeV a.F. aufgeführten maschinell angetriebenen Krankenfahrstühle früheren Rechts eingesetzt werden.
Dabei handelt es sich um nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kfz mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h, wenn sie bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.
In der Europäischen Union gelten allgemein die Bedingungen: Leergewicht max. 350 kg, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h und Motorleistung max. 4 kW ( unabhängig vom Hubraum bei Verbrennungsmotoren ). !!!!
3.Erstmals in den Verkehr gekommen
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kfz im Bundesgebiet oder im Ausland erstmals in den Verkehr gekommen ist.
Ist der Tag der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt und auch nicht feststellbar, ist aber das Baujahr bekannt, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Kfz im Baujahr auch erstmals in den Verkehr gekommen ist. Dann soll der 1. Juli des Jahres eingetragen werden, das als Baujahr in Betracht kommt. (VkBl. 1962, 66. Bei der Festlegung des Datums der Erstzulassung ist deshalb maßgeblich, wann das Fahrzeug erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel bzw. als Verbrauchsgut allgemein zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist,)
Zur Auslegung des Begriffs "Aufgrund einer BE für Einzelfahrzeuge ... erstmals in den Verkehr kommen" in der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 zu § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV ist zu bemerken: Nach § 72 Abs. 2 ist die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften der StVZO davon abhängig, wann ein Fz erstmals in den Verkehr gekommen ist. Ohne solche Erleichterungen müssten beim Erlass neuer Vorschriften auch die älteren Fz. den neuen Vorschriften voll angepasst werden, was in manchen Fällen nicht möglich, in anderen Fällen nicht zumutbar ist. Geht man hiervon aus, so kommt es darauf an, wann das Fz überhaupt erstmals in den Verkehr gekommen ist. Falls somit ein Fz nach Erlöschen einer ABE aufgrund einer Einzel-BE wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, so kommt das Fz mit dieser Zulassung nicht "erstmals", sondern erneut in den Verkehr.
Bei diesen Krankenfahrstühlen früheren Rechts kommt es entgegen der obigen Darstellung auf die zweckgebundene Benutzung durch den angesprochenen Personenkreis an; das Ausmaß der Gebrechlichkeit oder Behinderung bleibt allerdings offen.
4.Versicherungskennzeichen
Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen.
Die Gültigkeit der Versicherungskennzeichen ist zeitlich auf das Verkehrsjahr (01.03. – Ende Februar des Folgejahres) begrenzt. Die Beschriftung des Versicherungskennzeichens ist je nach Verkehrsjahr farblich unterschiedlich. Die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren. Das Versicherungskennzeichen wird ausgegeben für zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder einschließlich Mofa und Leichtmofa, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leicht-Kfz (z.B.: Quad). Versicherungskennzeichen sind keine amtlichen Kennzeichen.
5. §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)