Hallo Thomas,
was laberst du da für einen Müll? Erstens kann das fast kein Mensch entziffern und zweitens inhaltlich vollkommener Unsinn......
So für die Leute die es Interessiert hier die Auskunft der DEKRA: Zitat.....
Voraussetzung für das Ziehen von Anhängern durch Kraft- oder Leichtkraft-
räder ist natürlich eine zulässige Anhängelast. Diese können Sie sich
sicherlich vom Rollerhersteller bestätigen lassen. Evtl. kann dieser auch
Hinweise zur notwendigen Zugvorrichtung bzw. zur Anhängekupplung oder der
Zugkrafteinleitung in den Rahmen/Karosserie machen.
Die Anhängekupplung und auch die Zugkupplung am Anhänger müssen eine
Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO besitzen und für einander geeignet sein.
Sollte der Fahrzeughersteller sich bezüglich Anhängelasten bedeckt halten
muss ein amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) diese im Einzelverfahren prüfen,
festlegen und dann auch eintragen lassen. Dieser Sachverständige kann
i.d.R. auch Gutachten zur Erlangung einer Einzelbauartgenehmigung für
Anhänge- und Zugkugelkupplungen erstellen.
Und er ist auch der Sachverständige der einen Eigenbauanhänger für
Motorräder hinsichtlich einer Einzelbetriebserlaubnis begutachten und
abnehmen kann.
Wir empfehlen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache
mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der letztendlich
die Abnahme durchführen wird.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
beauftragt.
Viele Entscheidungen und Forderungen im Rahmen von geltenden Verordnungen,
Richtlinien bzw. Merkblättern liegen im persönlichen Ermessensspielraum
des jeweiligen Sachverständigen.
Sollten dazu Nachweise oder Prüfungen benötigt werden, sind diese durchzu-
führen und individuell zu bewerten.
Abnahmen, welche der Eine während dieser Begutachtungen vielleicht vornimmt
wird ein Anderer u.U. strikt ablehnen.
Es kommt auch auf die Ausstattung und technischen Prüfmöglichkeiten in der
jeweiligen Prüfstelle an. Der Sachverständige muss einschätzen können, ob
über die Nutzungsdauer ein gefahrloser Einsatz des Fahrzeuges mit den
Bauteilen zu erwarten ist.
Grundsätzlich ist es möglich Anhänger hinter Krafträdern oder Klein- bzw.
Leichtkrafträdern mitzuführen, jedoch ist dazu einiges zu beachten.
Anhänger hinter Krafträdern oder Kleinkrafträdern unterliegen nicht der
Zulassungspflicht. Jedoch benötigen diese eine Betriebserlaubnis, wenn der
Anhänger nach 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist oder neu gebaut
wird.
Die Zulassungsfreiheit ist übrigens ähnlich wie z. B. bei einem
Kleinkraftrad.
Hinter Leichtkraftrad oder -Roller, Kraftrad oder -Roller ist das amtlichen
Kennzeichens (ohne amtlichen Stempel) an der
Anh.-Rückseite zu wiederholen.
Eine eigene Versicherung ist
übrigens nicht erforderlich.
Die Abmaße eines "Moped-Anhängers" sind nicht gesondert reglementiert.
Allgemein gelten als Höchstmaße für Kraftfahrzeuge und Anhänger die
Abmessungen lt. §32 StVZO.
Ein Fahrradanhänger kann die Forderungen u.U. erfüllen.
Anhängekupplungen, auch die an Mokicks oder Motorrollern, gehören zu
den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen.
Ihr Anbau muss geprüft werden. Falls für das Teil ein Prüfzeugnis gem.
§19(3) StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und
ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in
jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
Sollten Sie keinen Nachweis für die Kupplung haben, muss ein amtlich
anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr" (TP) diese Änderung als Begutachtung nach §21 StVZO
und ggf. §13 FzTV durchführen.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
beauftragt.
Zum Betreiben eines selbst- bzw. umgebauten Anhängers benötigen Sie ein
Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis, das von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erstellt werden muss.
Der Anhänger muss dabei im Wesentlichen den §§ 30 bis 67 der Straßen-
verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) (finden Sie z.B. unter
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php ) und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der Anhänger muss natürlich auch den Vorschriften entsprechen. Dazu zählen
unter Anderem auch die Fahrtrichtungsanzeiger.
Alle rückwärtigen vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen sind
symmetrisch links und rechts erforderlich.
Allgemein gilt:
Fz müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher
Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
behindert oder belästigt.
Am Umriss der Fz dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr
mehr als unvermeidbar gefährden
Zur Anhängelast:
Gebremst:
Anh.last =< zGG des Kfz, =< Angabe des Herstellers des Kfz, =<amtl. für
zulässig erklärter Wert.
Für 2- u. 3-rädrige Kfz, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk. kommen, gilt:
Anh.-last =< 50 % der Leermasse des Kfz
Ungebremste 1-achsige Anh.:
Anh.-last =< der Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewicht des Kfz
demzufolge sollte das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht über
diesen Anhängelast- Werten liegen. Dieses wären z.B. für einen unge-
bremsten Anhänger bei einem Mofa von 85kg Leergewicht zzgl. 75kg
noch 80kg Anhängelast und demnach dürfte dann auch der Anhänger voll
beladen nicht mehr wiegen.
Eine Anhängekupplung muss so ausgebildet und befestigt sein, dass die
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit gewährleistet ist (ggf.
Fachhandel).
Für 2- u. 3-rädrige Kfz als Zugfahrzeug, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk.
gekommen sind, gilt:
Einrichtungen zur Verbindung von Fz und ihre Anbringung an den Kfz
müssen 97/24/EG Kap. 10 entsprechen (ebenfalls im Fachhandel erhältlich)
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme