50 ccm - Führerschein jetzt 2010

C

Checko

Neues Mitglied
Registriert
15 Oktober 2010
Beiträge
14
Hi Leute!

Bin neu hier, somit grüße ich alle hier im Forum standesgemäß :)

Wie ich bereits gelesen habe gibts zu dem Thema schon ein paar Aussagen, allerdings noch keine konkrete Antwort auf meine Frage.

Also ich mache jtzt gerade den B-Führerschein, sprich Auto (und 50ccm Roller) Zulassung. Ich möchte mir im Anschluss einen gebrauchten 50ccm Roller kaufen, meine Fahrleherer meinte allerdings, daß ich rechtlich gesehen nur 45km/h Roller fahren darf, weil ich jetzt erst meinen Führerschein mache, und nicht zB schon in den 90ern.

Ich habe allerdings gelesen, daß man einen Roller fahren darf, der die EZ vor 1999 hatte, ergo also noch 50km/h laufen darf, oder mit EZ vor 1992, wo es noch keine Begrenzung gab. Was ist nun richtig? Darf ich, als 2010-Führerschein-erwerber nun auch einen viel früher zugelassenen, schneller als 45km/h fahrenden Roller fahren, oder nicht?

Ich bin mir halt nicht sicher ob es nur auf die EZ des Rollers oder ob es auch auf den Zeitpunkt meinen Führerscheinerwerbs ankommt.

Und ne kleine Frage hab ich noch. Ich habe schonmal von einem Händler gehört, daß man sich einen gebrauchten Roller mit 25000 km besser nicht kaufen sollte, da der wohl seine beste Zeit schon hinter sich hat und alle paar Meter rumzicken kann, trifft das zu? Also besser einen mit ca 5000km kaufen?

Würde mich freuen von Euch zu hören.
 
Wenns orginal is darfst du einen mit 50km/h fahren. Bei ner alten Simson wären sogar 60 drinn. Auf der anderen Seite darf meine Kreidler deshalb auch nur 40km/h.
 
Ja, das gleiche habe ich auch gehört, mein Fahrlehrer allerdings meinte, da ich den Führerschein erst jetzt erwerbe, und nicht zB schon 1995, darf ich auch nur 45km/h fahren. Bist Du Dir ganz sicher, daß es nur auf den Roller ankommt, und nicht auf den Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs?
 
Klasse M

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 KM/h und nicht mehr als 50 KM/h wenn sie bis zum 31.Dezember 2001 erstmals in den Verkehr genommen sind.<br /><br />-- 15.10.2010, 23:23 --<br /><br />
Checko":1n2e5ojs schrieb:
25000 km besser nicht kaufen sollte,
Hab das vorhin übersehen!
"fünfundzwanzigtausend Kilometer"
für nen Roller?
(Nee,lass das sein - höchstens noch für Wetten das.)
Das ist Schrott oder nur durch eine menge "Kohle" zu bearbeiten.
 
Würde Algemein bei Roller,Mopeds und co besser neu kaufen,kostet zwar mehr kohle aber man weiss was man hat.
 
@ VansMo: Ja, mit dem Gedanken spiele ich auch schon länger... so einen Roller hat man ja auch lange und gibt ihn nichtmehr her. Mir gefällt der Phantom F12 so gut, nur leider wird der wohl nichtmehr gebaut, warum auch immer.

@ sidecar: Ist das aktuell? Bedeutet das nun im Klartext, daß man diese Roller fahren darf, egal wann man den Führerschein erworben hat?
 
VansMo":1on2rvtt schrieb:
Würde Algemein bei Roller,Mopeds und co besser neu kaufen,kostet zwar mehr kohle aber man weiss was man hat.

Jein. Bei nem (hoffentlich beleidige ich jetzt niemanden) neuzeitlichem Plastikroller würde ich auch ehr zu was neuem greifen. Aber ich denke das es unmöglich ist heute etwas zu bekommen das sich mit der Qualität einer alten Kreidler, Zündapp, Herkules,... messen kann. Die können sicher noch 100 Jahre alt werden was ich von KEINEM modernen Fahrzeug erwarte.
 
Checko":5ycnwfft schrieb:
@ sidecar: Ist das aktuell? Bedeutet das nun im Klartext, daß man diese Roller fahren darf, egal wann man den Führerschein erworben hat?
Genau das bedeutet es. Es ist einzig und allein das Erstzulassungsjahr des Fahrzeugs von Bedeutung und es ist ganz egal wann der Führerschein erworben wurde.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend je nach Erstzulassung in den Papieren eingetragen und diese gilt dann auch.
 
BE-RR":1rvgk5ut schrieb:
Checko":1rvgk5ut schrieb:
@ sidecar: Ist das aktuell? Bedeutet das nun im Klartext, daß man diese Roller fahren darf, egal wann man den Führerschein erworben hat?
Genau das bedeutet es. Es ist einzig und allein das Erstzulassungsjahr des Fahrzeugs von Bedeutung und es ist ganz egal wann der Führerschein erworben wurde.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend je nach Erstzulassung in den Papieren eingetragen und diese gilt dann auch.

Ok super, danke!

Ich habe ja zwei Fahrlehrer die sich immer abwechseln, aus zeitlichen Gründen, und der der mir das gesagt hatte, kommt mir eh ein wenig komisch vor. Er meinte er hätte das nochmal extra genau nachgelesen auf meine Frage hin, allerdings nannte er komische Zahlen wie den 31.12.1999, dabei liest man überall nur vom 31.12.2001... Da kam mir das schon komisch vor, deshalb frag ich besser nochmal nach. Hab es so wie Du es sagst bisher nämlich auch vom Zweiradhändler meines Vertrauens gehört.

Lg.
 
hier ist der Paragraph für die simson:

"Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 60 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungs-rechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so daß diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen."<br /><br />-- 17.10.2010, 15:55 --<br /><br />also keine angst bei der kontrolle;)
 
Ist ja echt hart, wasfür einen Quatsch mein Fahrlehrer da erzählt hat. Und das, obwohl er sogar 1 Woche lang für die Antwort brauchte und auch meinte es extra "recherchiert" zu haben. Lachhaft.

Dank Dir!
 

Ähnliche Themen

W
Antworten
4
Aufrufe
318
matt21
R
Antworten
5
Aufrufe
312
Reiner1982
R
H
Antworten
6
Aufrufe
443
matt21
Zurück
Oben